
Wird Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nachgezahlt (z. B. aufgrund rückwirkender Tarif- oder Einzelverträge), so sind diese Zahlungen laufendes Arbeitsentgelt. Im Allgemeinen ist eine Korrektur der Abrechnung des Entgeltabrechnungszeitraums erforderlich, für den die Nachzahlung geleistet wird. Es ist jedoch auch zulässig, solche Nachzahlungen bei der Beitragsberechnung wie eine Einmalzahlung zu behandeln (Vereinfachungsregelung). Dabei gilt allerdings die Besonderheit, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze lediglich für den Nachzahlungszeitraum gebildet wird.
Zeitraum der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze
laufendes Arbeitsentgelt | 3.700 EUR |
rückwirkende Gehaltserhöhung zum 1.3.2021 (Tarifvertrag vom 20.8.2021) |
55 EUR |
Nachzahlung für März bis August 2021 (zusammen mit dem erhöhten Arbeitsentgelt für September 2021) |
330 EUR |
Ergebnis: Beitragsberechnung für September 2021
Anteilige Jahres-BBG März bis August 2021 |
KV/PV | RV/ALV |
KV/PV 4.837,50 EUR × 6 | 29.025 EUR | |
RV/ALV 7.100 EUR × 6 | 42.600 EUR | |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt März bis August 2020 |
||
3.700 EUR × 6 | 22.200 EUR | 22.200 EUR |
Differenz zur BBG | 6.825 EUR | 20.400 EUR |
Der Nachzahlungsbetrag ist in allen Zweigen der Sozialversicherung in voller Höhe von 330 EUR beitragspflichtig.
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