
Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung ist an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angebunden.[1] Sie beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2021 bundeseinheitlich 58.050 EUR (2020: 56.250 EUR).
[1] § 223 Abs. 3 SGB V.
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