Überblick

Laufende Entgeltbestandteile, die nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, obwohl sie arbeitsrechtlich beansprucht werden können, sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Dieser Grundsatz ist lediglich dann nicht anwendbar, wenn ein wirksamer Lohnverzicht erklärt worden ist. Für diesen sind sozialversicherungsrechtlich jedoch sehr enge Grenzen gesetzt worden.

Die Entstehung des Beitragsanspruchs ist demzufolge nicht vom Zufluss des geschuldeten Entgelts an den Arbeitnehmer abhängig. Dieser Rechtsauffassung folgen die Rentenversicherungsträger und nehmen im Rahmen der Betriebsprüfungen entsprechende Nachberechnungen vor. Wichtig ist deshalb die Frage: Wie kann das vermieden werden und gelten die Vorgaben gleichermaßen für alle Personengruppen?

Fiktive Einmalzahlungen werden beitragsrechtlich anders als laufendes Entgelt bewertet. Einmalzahlungen werden erst mit der tatsächlichen Auszahlung beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Definition des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 SGB IV. Die hieraus resultierenden Beitragsansprüche zur Sozialversicherung regelt § 22 Abs. 1 SGB IV, der grundsätzlich auf das Entstehungsprinzip abstellt und lediglich für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eine Ausnahmeregelung trifft.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Entscheidungen vom 30.8.1994 sowie vom 16.5.2000 die Anwendung des Entstehungsprinzips in der Sozialversicherung bekräftigt.

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