Der Grundsatz des Entstehungsprinzips ist in Hinsicht auf Einmalzahlungen durchbrochen worden. Danach gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht mehr das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip. D. h. die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst, wenn dieses tatsächlich ausgezahlt ist. Dieser bewussten Abkehr des Gesetzgebers vom Entstehungsprinzip bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt tragen auch die Sozialversicherungsträger Rechnung. Nach ihrer Ansicht können Beiträge aus Einmalzahlungen auch dann nicht gefordert werden, wenn – ungeachtet einer arbeitsrechtlichen Zulässigkeit und der arbeitsrechtlichen Grundlage, auf dem der Entgeltanspruch beruht – der Arbeitnehmer im Voraus schriftlich auf die Einmalzahlung verzichtet hat.

 
Wichtig

Entstehungsprinzip bei laufendem Arbeitsentgelt

Für laufendes Arbeitsentgelt gelten unverändert das Entstehungsprinzip und die nachstehend erläuterten Kriterien für eine Zusätzlichkeit.

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