Grundlage für die Erhebung der Beiträge zur Sozialversicherung ist das aus einer Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch dann beitragspflichtig, wenn es nicht ausgezahlt wird.[1]

Die Definition des Arbeitsentgelts beinhaltet einen umfassenden Arbeitsentgeltbegriff und bedeutet unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zugleich, dass mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, auf das der Arbeitnehmer einen tariflichen Anspruch hat. Zahlt der Arbeitgeber ein darüber hinausgehendes Arbeitsentgelt, ist auch dies beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Unterschreitet das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt jedoch das vom Arbeitnehmer tariflich zu beanspruchende Arbeitsentgelt, ist Letzteres zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Aufgrund einer Öffnungsklausel nicht gezahltes Arbeitsentgelt wird jedoch nicht berücksichtigt. Es werden sonst nur dann keine Beiträge berechnet, wenn eine wirksame Lohnverzichtserklärung des Arbeitnehmers vorliegt.[2] Ist eine solche nicht vorhanden, kommt es somit zu einer Beitragserhebung aus "fiktiven" Entgeltzahlungen.

Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus des betroffenen Arbeitnehmers.

Gelten für das Beschäftigungsverhältnis keine tarifvertraglichen Regelungen, sind jedoch die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn (ab 1.1.2024: 12,41 EUR/Std., bis 31.12.2023: 12 EUR/Std.) zu beachten.

Auswirkungen auf die Versicherungspflicht

Für den Fall, dass der Versicherungsstatus von der Höhe des erzielten bzw. zu beanspruchenden Arbeitsentgelts abhängig ist, kann das fiktive Entgelt auch Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung haben. Dies betrifft insbesondere geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Bei Minijobbern kann die Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen und damit Sozialversicherungspflicht auslösen.[3] Auch hier sind unbedingt die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn zu beachten.

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