Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen auch Mehrarbeitszuschläge, auf die der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.

In einigen Fällen bestehen arbeitsvertragliche, betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen, die für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeitszuschläge erst dann vorsehen, wenn sie über die Differenz der monatlichen oder jährlichen Teilarbeitszeit zur Vollarbeitszeit hinaus Mehrarbeit leisten. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht zunächst die Auffassung vertreten, dass diese Regelungen gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen.[1]

Die Spitzenorganisationen haben daher zunächst die Auffassung vertreten, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung dieser zum laufenden Arbeitsentgelt zu zählenden Mehrarbeitszuschläge auch bei Nichtzahlung Beitragsansprüche entstehen.

Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst entschieden, dass ein Überstundenzuschlag erst ab Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten bezahlt werden muss. Entsprechend können für nicht gezahlte Zuschläge keine Beitragsansprüche mehr vorliegen, solange die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten wird.

Inzwischen liegt dazu eine gegenteilige Entscheidung des EuGH vor.[2]

Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dazu positionieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge