Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. Dabei ist dem Arbeitnehmer das bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.[1] Einzelheiten dazu sind häufig in Tarifverträgen geregelt.

In der Zeit des bezahlten Urlaubs bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Häufig wird im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt, dass die Berechnungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. für das Urlaubsentgelt zu gering ausgefallen sind. Grund sind dann oft die Nichtberücksichtigungen von Provisionszahlungen oder Entgeltzuschlägen, insbesondere für Nachtarbeit.

 
Praxis-Beispiel

Nicht ausgezahltes anteiliges Urlaubsentgelt

Ein Arbeitnehmer nimmt im kompletten Monat Juli einen Teil seines Jahresurlaubs in Anspruch. Sein monatliches Gehalt beträgt 3.500 EUR. Zusätzlich erhält er bei Vertragsabschlüssen Provisionszahlungen. Diese betrugen auf Basis der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn durchschnittlich 300 EUR monatlich. Dieser Betrag zählt neben dem vereinbarten monatlichen Entgelt ebenfalls zum Urlaubsentgelt.[2]

Der Arbeitgeber zahlt im Monat Juli lediglich das Gehalt i. H. v. 3.500 EUR als Urlaubsentgelt.

Der Arbeitgeber realisiert den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt teilweise nicht (i. H. v. 300 EUR). Auch wenn der Arbeitnehmer den Anspruch ggf. nicht geltend macht, sind die Sozialversicherungsbeiträge im Juli aus 3.800 EUR zu berechnen. Werden Beiträge lediglich aus dem ausgezahlten Entgelt (3.500 EUR) entrichtet, werden bei einer späteren Betriebsprüfung auf der Basis des zu beanspruchenden Betrags (3.800 EUR) Beiträge nachberechnet.

Nachtarbeitszuschläge als Lohnersatzleistung beitragspflichtig

Nachtarbeitszuschläge sind nur bei tatsächlich ausgeübter Nachtarbeit steuer- und beitragsfrei. Sind diese Zuschläge Bestandteil der Entgeltfortzahlung oder des Urlaubsentgelts, besteht dafür hingegen Steuer- und Beitragspflicht.[3] Das gilt allerdings nicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, die sich im Mutterschutz befinden.

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