Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben durch eine entsprechende Vereinbarung die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Dabei muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt kraft Gesetzes eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit als vereinbart. Seit dem 1.1.2019 gelten in diesen Fällen 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.[1]

Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten.[2]

Ohne eine Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist also regelmäßig der auf Basis dieser fiktiven Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bestehende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür ist das für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung geltende Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip[3] für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde.

 
Achtung

Minijob und Arbeit auf Abruf

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf ist immer eine wöchentliche Arbeitszeit festzulegen. Bei einem Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind dies seit 1.10.2022 max. 10 Stunden. Eine längere Arbeitszeit würde zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und damit zu Versicherungspflicht führen.

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