6.2.1 Krankenversicherungspflichtige Versorgungsempfänger
Für versicherungspflichtige Versorgungsempfänger sind die aus Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge – inkl. der Zusatzbeiträge – durch die Zahlstellen abzuführen. Veränderungen bei kassenindividuellen Zusatzbeiträgen werden nicht – wie bei den übrigen Versicherungspflichtigen – vom Zeitpunkt der Erhebung oder Veränderung des Zusatzbeitrags an umgesetzt. Derartige Beitragssatzveränderungen gelten vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonat an. Die Veränderungen wirken sich also für pflichtversicherte Versorgungsempfänger mit einer 2-monatigen Verzögerung aus.[1]
Dies bedeutet, dass die Zahlstellen bei veränderten Zusatzbeiträgen den alten Zusatzbeitragssatz 2 Monate länger berücksichtigen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhöht oder gesenkt wird.
Anwendung des geänderten Zusatzbeitragssatzes
Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse bis 31.12.2023 | 1,6 % | |
Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse ab 1.1.2024 | 1,8 % | |
Ergebnis: Zusatzbeitragssatz für Renten und Versorgungsbezüge |
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bis 29.2.2024 | 1,6 % | |
ab 1.3.2024 | 1,8 % |
6.2.2 Freiwillig versicherte Versorgungsempfänger
Freiwillig versicherte Versorgungsempfänger, die ihre Beiträge und Zusatzbeiträge selbst an die Krankenkasse zahlen, sind von der zeitlichen Verzögerung der Veränderungen bei Zusatzbeitragssätzen nicht betroffen. Sie haben den veränderten Zusatzbeitrag vom Zeitpunkt der Erhebung bzw. Veränderung an zu zahlen.
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