Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen sind vom Versicherten in voller Höhe alleine zu tragen. Ist der Empfänger von Versorgungsbezügen Mitglied einer Krankenkasse, die einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V erhebt, hat das Kassenmitglied den Zusatzbeitrag stets alleine zu tragen.[1]

Die Tatsache, dass Versorgungsempfänger die Pflegeversicherungsbeiträge alleine zu tragen haben, ist zumutbar und nicht verfassungswidrig.[2]

Die Berechnung der Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem ALG erfolgt mit der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.[3]

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