6.1 Beitragssatz

Für krankenversicherungspflichtige Versorgungsempfänger gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz (2024: 14,6 %) der Krankenversicherung. Hinzu kommt der von der jeweiligen Krankenkasse erhobene Zusatzbeitragssatz.

Die Berechnung der Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem ALG[1] erfolgt mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden auch bei Versorgungsbezügen nach dem derzeit gültigen Beitragssatz von 3,4 %[2] bemessen. Wenn der Versorgungsempfänger kinderlos ist, hat er auch auf die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge den Beitragszuschlag von 0,6 %[3] zu entrichten. Soweit der Versicherte Anspruch auf Beihilfe hat, beträgt der Beitragssatz 1,7 %, bei Kinderlosigkeit 2,3 %.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind die seit dem 1.7.2023 geltenden Regelungen zur Beitragssatzreduzierung in der Pflegeversicherung, für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 % bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.[4]

6.2 Zusatzbeitragssatz

6.2.1 Krankenversicherungspflichtige Versorgungsempfänger

Für versicherungspflichtige Versorgungsempfänger sind die aus Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge – inkl. der Zusatzbeiträge – durch die Zahlstellen abzuführen. Veränderungen bei kassenindividuellen Zusatzbeiträgen werden nicht – wie bei den übrigen Versicherungspflichtigen – vom Zeitpunkt der Erhebung oder Veränderung des Zusatzbeitrags an umgesetzt. Derartige Beitragssatzveränderungen gelten vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonat an. Die Veränderungen wirken sich also für pflichtversicherte Versorgungsempfänger mit einer 2-monatigen Verzögerung aus.[1]

Dies bedeutet, dass die Zahlstellen bei veränderten Zusatzbeiträgen den alten Zusatzbeitragssatz 2 Monate länger berücksichtigen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhöht oder gesenkt wird.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung des geänderten Zusatzbeitragssatzes

 
Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse bis 31.12.2023 1,6 %  
Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse ab 1.1.2024 1,8 %  
Ergebnis:
Zusatzbeitragssatz für Renten und Versorgungsbezüge
   
bis 29.2.2024 1,6 %  
ab 1.3.2024 1,8 %  

6.2.2 Freiwillig versicherte Versorgungsempfänger

Freiwillig versicherte Versorgungsempfänger, die ihre Beiträge und Zusatzbeiträge selbst an die Krankenkasse zahlen, sind von der zeitlichen Verzögerung der Veränderungen bei Zusatzbeitragssätzen nicht betroffen. Sie haben den veränderten Zusatzbeitrag vom Zeitpunkt der Erhebung bzw. Veränderung an zu zahlen.

6.3 Beitragstragung

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen sind vom Versicherten in voller Höhe alleine zu tragen. Ist der Empfänger von Versorgungsbezügen Mitglied einer Krankenkasse, die einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V erhebt, hat das Kassenmitglied den Zusatzbeitrag stets alleine zu tragen.[1]

Die Tatsache, dass Versorgungsempfänger die Pflegeversicherungsbeiträge alleine zu tragen haben, ist zumutbar und nicht verfassungswidrig.[2]

Die Berechnung der Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem ALG erfolgt mit der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.[3]

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