Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen wird immer wieder mit dem Argument kritisiert, die arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge führe zu einer doppelten Beitragspflicht. Zum einen werden von den Aufwendungen während der Ansparphase Beiträge berechnet. Zum anderen sind die daraus entfallenden Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Das BSG hat bereits festgestellt, dass es eine unzulässige doppelte Beitragspflicht nicht gibt.[1] Unabhängig davon begründen die Aufwendungen der vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten bzw. zusätzlich durch den Arbeitgeber erbrachten Leistungen für eine betriebliche Altersversorgung Sozialversicherungsfreiheit. Allerdings bleibt es bei der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von max. 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich, 292 EUR monatlich). Damit sollte der Konflikt um die Frage einer doppelten Beitragspflicht entschärft sein.

An der Beitragspflicht der Versorgungsbezüge, insbesondere der von Direktversicherungen, ändert sich dadurch nichts. Besonderheiten gelten jedoch, wenn Teile der Ansparphase ausschließlich privat erfolgten.

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