Wird die monatliche Mindesteinnahmegrenze (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) überschritten, besteht für die Versorgungsbezüge Beitragspflicht. Allerdings sind dann von den Versorgungsbezügen, bei denen es sich um Renten der betrieblichen Altersversorgung handelt, ein Freibetrag in Höhe der Mindesteinnahmegrenze von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der Renten aus der betrieblichen Altersversorgung.[1]

 
Achtung

Kein Freibetrag für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge

Die Einführung des Freibetrags für Renten der betrieblichen Altersversorgung gilt nur für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ist weiterhin der Gesamtbetrag des Versorgungsbezugs beitragspflichtig, wenn die Versorgungsbezüge insgesamt die Mindesteinnahmegrenze überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Mindesteinnahmegrenze

Die folgenden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Versorgungsbezieher erhalten im April 2024 folgende Versorgungsbezüge:

A: Betriebsrente 100 EUR monatlich

B: Betriebsrente 500 EUR monatlich

C: Beamtenversorgung 1.500 EUR + Betriebsrente 150 EUR monatlich

D: Beamtenversorgung 1.250 EUR + Betriebsrente 500 EUR monatlich

Ergebnis:

A: Der Versorgungsbezug überschreitet die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 176,75 EUR nicht. Der Versorgungsbezug ist beitragsfrei für die Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

B: Der Versorgungsbezug überschreitet die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 176,75 EUR. Der Versorgungsbezug ist für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge um den Freibetrag i. H. v. 176,75 EUR zu kürzen. Folglich sind die Krankenversicherungsbeiträge von (500 EUR – 176,75 EUR =) 323,25 EUR zu berechnen. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden von 500 EUR berechnet.

C: Die Versorgungsbezüge überschreiten insgesamt die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 176,75 EUR. Da die Betriebsrente allein die Mindesteinnahmegrenze nicht übersteigt, ist dieser Betrag für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge beitragsfrei. Folglich sind die Krankenversicherungsbeiträge von der Beamtenversorgung i. H. v. 1.500 EUR zu berechnen. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden von dem Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge i. H. v. (1.500 EUR + 150 EUR =) 1.650 EUR berechnet.

D: Die Versorgungsbezüge überschreiten insgesamt die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 176,75 EUR. Von der Betriebsrente ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der Freibetrag abzuziehen. Entsprechend sind die Krankenversicherungsbeiträge von (1.250 EUR + (500 EUR – 176,75 EUR =) 323,25 EUR =) 1.573,25 EUR zu berechnen. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden vom Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge i. H. v. (1.250 EUR + 500 EUR =) 1.750 EUR berechnet.

Freibetrag gilt auch für Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen

Der Freibetrag findet ebenso auf Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer bAV[2] Anwendung. In diesen Fällen ist der Freibetrag gleichfalls von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme (hier: 1/120 der Kapitalabfindung bzw. -leistung) in Abzug zu bringen.

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