Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V sind – innerhalb der Altersgrenzen für Kinder in der Familienversicherung – beitragsfrei.[1] Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist außerdem, dass für die Waise Krankenversicherungspflicht besteht.[2] Das setzt den Bezug einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Versorgung voraus.

Die Beitragsfreiheit gilt nur für Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Entsprechende anderweitige Leistungen für Waisen werden von der generellen Beitragsfreiheit nicht erfasst (z. B. aus Renten der betrieblichen Altersversorgung). Allerdings sind auch hier bestimmte Einnahmen gar nicht als Versorgungsbezüge anzusehen und werden deshalb nicht von der Beitragspflicht erfasst.

Da aus der Meldung des Versorgungsbezugs im Zahlstellen-Meldeverfahren die Art des Versorgungsbezugs nicht hervorgeht, muss der Nachweis des Bezugs einer Waisenversorgung i. S. d. § 237 Satz 3 SGB V auf andere Weise gegenüber der Krankenkasse geführt werden. Geeignet dafür ist z. B. die Vorlage eines geeigneten Nachweises der jeweiligen Zahlstelle.

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