Sofern der Mindestbetrag erst unter Berücksichtigung einer Nachzahlung überschritten wird, werden von den Versorgungsbezügen Beiträge i. R. d. Verjährung nacherhoben. Soweit die Nachzahlung einen Zeitraum vor dem 1.1.2020 betrifft, wird bei Überschreitung des Mindestbetrags der Gesamtbetrag des Versorgungsbezugs beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nachzahlungen für die Zeit ab 1.1.2020 werden in der Krankenversicherung nur mit dem die Mindesteinnahmegrenze übersteigenden Anteil beitragspflichtig. In der Pflegeversicherung ist auch in diesem Fall der Gesamtbetrag des Versorgungsbezugs beitragspflichtig.[1]

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