Der beitragspflichtige Zahlbetrag des Versorgungsbezugs mindert sich nicht bei Abtretungen i. R. d. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.[1] Wegen des im Beitragsrecht herrschenden Bruttoprinzips wirken sich solche Minderungen nicht auf die Beitragsbemessungsgrundlage aus. Die Unterhaltsleistung stellt eine echte wirtschaftliche Verwendung der Einnahme dar. Sie ist der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen und er hat über die Verwendung selbst entschieden. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften gesetzliche Folge einer Ehescheidung ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass Anwartschaften in der Rentenversicherung durch eine echte Anwartschaftsübertragung ausgeglichen werden. Diese führen zu einer Minderung des Stammrechts.

Hingegen müssen Ansprüche auf Versorgungsbezüge im Einzelfall durch eine Unterhaltszahlung ausgeglichen werden. Das Versorgungsstammrecht wird dadurch nicht gemindert. Betroffen sind insbesondere Versorgungsbezüge aus Betriebsrenten.

Minderung der Beitragspflicht bei Teilung von Anwartschaften

Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG nach der Ehescheidung reduziert den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Die Teilung von Anwartschaften auf Versorgung und Ansprüche auf laufende Versorgungen i. R. d. Versorgungsausgleichs führen beim Ausgleichspflichtigen dazu, dass sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge entsprechend mindert.

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