Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt wird. Unter Zahlbetrag ist dabei der ausgezahlte Betrag zu verstehen. Allerdings unter Berücksichtigung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften.

Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf nicht abgezogen werden. Mit dem Zahlbetrag ist zur Sozialversicherung ein höherer Ausgangswert für die Beitragsberechnung maßgebend als im Steuerrecht, denn der steuerliche Ertragsanteil spielt für die Beitragsberechnung keine Rolle.[1]

Der beitragspflichtige Zahlbetrag wird nicht gemindert durch eventuelle Abzweigungsbeträge wegen

  • einer Aufrechnung,
  • Verrechnung,
  • Abtretung oder
  • Pfändung.

Mit dem Zahlbetrag[2] ist der Betrag gemeint, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt.

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