Erhält ein pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Versorgungsbezug, ist dieser Versorgungsbezug grundsätzlich beitragspflichtig. Dabei ist die Grundlage der Versicherungspflicht unerheblich.

Gelten aufgrund der Versicherungspflicht fiktive Berechnungsgrundlagen (z. B. bei pflichtversicherten Studenten), fallen Beiträge aufgrund des Versorgungsbezugs nur an, wenn dieser – ggf. zusammen mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen – die fiktive Berechnungsgrundlage überschreitet.

In der Praxis trifft die Beitragspflicht eines Versorgungsbezugs am häufigsten auf pflichtversicherte Rentenbezieher oder auf versicherungspflichtig Beschäftigte zu. Daneben besteht die Beitragspflicht auch bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.

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