• Arbeitsrechtlich zustehende Einmalzahlungen mit einplanen! Berechnungsbeispiel: Die jährliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 6.456 EUR (bis 31.12.2023: 6.240 EUR). Tariflich stehen jeweils 228 EUR Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu. Es verbleiben für den laufenden Lohn somit jährlich 6.000 EUR, monatlich also 500 EUR. Bei einem arbeitsrechtlich zustehenden Stundenlohn von 12,50 EUR dürfen nun monatlich max. 40 Arbeitsstunden gearbeitet werden.
  • Bei Arbeitsverhältnissen "auf Abruf" möglichst eine klare vertragliche Regelung hinsichtlich der Stundenzahl treffen![1]
  • Es ist ratsam, jeden einzelnen Arbeitsvertrag zu überprüfen und – soweit erforderlich – anzupassen. Dabei ist insbesondere zu beachten, ob und inwieweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder "betriebliche Übung" im Einzelfall Anwendung finden.
  • Wichtig ist, dass eine einmalige Überprüfung nicht ausreicht! Da sich die tariflichen Arbeitsbedingungen regelmäßig – oft jährlich – ändern, die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1.1.2024 i. H. v. 538 EUR aber bis zur nächsten Anpassung des Mindestlohns festgeschrieben ist, muss vorausschauend geplant werden. Sonst kann es passieren, dass zwar derzeit die Geringfügigkeitsgrenze noch unter-, durch nachfolgende tarifliche Erhöhungen jedoch schnell überschritten wird.
  • Im Zweifel Entscheidung der Einzugsstelle verlangen! Mit Erteilung eines Bescheids zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung kann für die Vergangenheit ein relativ sicherer Vertrauensschutz herbeigeführt werden. Dieser besteht jedoch nur, wenn die Angaben, die dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, vollständig sind und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

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