Das Entstehungsprinzip beruht auf der Rechtsprechung des BSG.[1] Dieses hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung definiert wird. Grundsätzlich richtet sich der Beitrag nach dem Entgelt, das als Einnahme aus der Beschäftigung definiert ist, gleichgültig ob

  • ein Rechtsanspruch darauf besteht oder
  • unter welcher Bezeichnung und in welcher Form es geleistet wird.[2]

Die Beitragsforderung kann auch von einem höheren als dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Entstehungszeitraum zusätzliche Entgeltbezüge beanspruchen konnte. Dies gilt z. B. für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht den gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn zahlt. Auch wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen keine Möglichkeit mehr hat, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, bleibt es bei der Beitragsforderung aus dem nicht oder zu gering gezahlten Arbeitsentgelt. Allein maßgebend ist das Entstehen eines arbeitsvertraglichen Entgeltanspruchs. Unerheblich ist, ob (und von wem) dieser Anspruch im Ergebnis erfüllt wird und ob er realisiert werden kann oder nicht.

Dabei stützt sich das BSG in seiner Rechtsprechung auf das Sozialgesetzbuch IV.

 
Wichtig

Entstehen des Beitragsanspruchs

Ein Beitragsanspruch entsteht, sobald die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.[3]

Sind die Beiträge bereits in diesem Sinne entstanden, so steht der Beitragsanspruch nicht mehr zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Dies würde dem Grundprinzip des Sozialversicherungsrechts widersprechen, nach dem Sozialversicherungsbeiträge nicht nur dem Versicherungsschutz des einzelnen Arbeitnehmers, sondern auch der Versichertengemeinschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs dienen.

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