Arbeitsrechtlich ist grundsätzlich auf die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen abzustellen.

Die fiktive Hinzurechnung von nicht gezahlten Entgeltbestandteilen[1] wird von den Prüfern der Sozialversicherung überwiegend in Branchen angewandt, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten. Jedoch ist die Vorgehensweise nicht einheitlich. Es sind auch Fälle bekannt geworden, in denen ohne Beachtung der Allgemeinverbindlichkeit (weitergehend) darauf abgestellt wurde, ob der Tarifvertrag im Einzelfall angewendet werden kann oder andere Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten (sog. betriebliche Übung).

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