Fortlaufend gezahlte Übergangsbeihilfen, die private Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bis zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung gewähren, sind als laufender Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.[1]
Steuerfreie Entgeltersatzleistungen
Übergangsgelder, die als Entgeltersatzleistungen von der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet werden, bleiben steuerfrei.[2] Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.[3]
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