Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses einen Zuschuss zur Wohnungsmiete (Mietbeihilfe, Mietzuschuss usw.) und trägt dadurch zur Verbilligung von Wohnraum bei, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.[1] Die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze[2] ist nicht anwendbar, da kein Sachbezug vorliegt. Soweit die Mietbeihilfen regelmäßig gezahlt werden, gelten sie steuerrechtlich grundsätzlich als laufende Bezüge. Die Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG ist dagegen steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Mietbeihilfen bei doppelter Haushaltsführung

Arbeitnehmer A führt einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt in Koblenz. Am Beschäftigungsort bewohnt er eine 2-Zimmer-Wohnung. Der Familienhaushalt befindet sich in Düsseldorf. Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten für die 2-Zimmer-Wohnung mit einer monatlichen Beihilfe von 150 EUR.

Ergebnis: Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten bis max. 1.000 EUR pro Monat steuerfrei ersetzen.[3] Die Mietbeihilfe ist in diesem Fall ausnahmsweise nicht zu versteuern.

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