6.1 Lohnsteuer

Beihilfen, die für Zwecke der Ausbildung und Erziehung geleistet werden (Ausbildungs-, Erziehungs-, Studienbeihilfen, Stipendien), gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie aus privaten Mitteln geleistet werden. Für Leistungen aus öffentlichen Mitteln kann eine der Steuerbefreiungen nach § 3 Nrn. 2, 11 und 44 EStG in Betracht kommen.

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Schulbeihilfe aus privaten Mitteln

Ein Arbeitnehmer zieht aus beruflichen Gründen von Stuttgart nach Berlin. Sein privater Arbeitgeber in Berlin zahlt dem Arbeitnehmer eine Schulbeihilfe von 200 EUR monatlich, da der Sohn kurz vor Abschluss des Abiturs in Baden-Württemberg steht und deshalb die Schule nicht wechseln möchte.

Ergebnis: Die Schulbeihilfe gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Vergütungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind ebenfalls steuerpflichtig. Die Übernahme von Studiengebühren kann ggf. steuerfrei bleiben.[1] Die Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. SGB III bleibt in vollem Umfang steuerfrei. Sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie nicht zu den Leistungen gehört, die in § 32b EStG aufgelistet sind.

6.2 Sozialversicherung

Schul- bzw. Ausbildungsbeihilfen, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu betrachten sind, unterliegen gleichermaßen als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Wie in der Steuer, unterliegt die Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. SGB III auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

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