1 Personenkreis

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen (Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX, Anstalten und Heimen sowie Heimarbeit für diese Einrichtungen). Auf Arbeitnehmer in Beschäftigungen außerhalb dieser geschützten Einrichtungen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt worden ist und die als Menschen mit Schwerbehinderung gelten, sind die besonderen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für Menschen mit Behinderungen nicht anzuwenden. Für sie sind die allgemeinen Vorschriften zur Sozialversicherung maßgebend.

2 Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung pflichtversichert, wenn sie in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden.[1] Das gilt auch für diejenigen, die von diesen Einrichtungen als Heimarbeiter beschäftigt werden.

Darüber hinaus unterliegen auch die in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigten Menschen mit Behinderungen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht.[2]

Für den Eintritt von Versicherungspflicht von Menschen mit Behinderungen ist es unbedeutend, ob und in welcher Höhe sie für ihre Tätigkeit Entgelt erhalten. Die versicherungsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen sind nicht anzuwenden.

Voraussetzung der Versicherungspflicht

Voraussetzung für die Versicherungspflicht der Menschen in diesen Einrichtungen ist aber, dass sie in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die mindestens 1/5 der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, und dass die Behinderung nicht nur vorübergehend ist (länger als 6 Monate).

Eingangsverfahren/Stabilisierungsphase

Versicherungspflicht besteht auch während der Dauer des "Eingangsverfahrens" bzw. der "Stabilisierungsphase", die dem Arbeitstraining vorgeschaltet ist.

2.1 Kranken-/Pflegeversicherung

2.1.1 Vorrangversicherung

Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen tritt nicht ein, wenn die betreffende Person krankenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer, hauptberuflich selbstständig tätig oder krankenversicherungsfrei ist.[1]

2.1.2 Befreiung von der Versicherungspflicht

Tritt durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, können sich die Menschen mit Behinderungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu beantragen.[1] Diese Befreiungsmöglichkeit kommt in erster Linie für Personen in Betracht, die einen bereits bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz fortführen möchten.

[1] § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 SGB V.

2.1.3 Freiwillige Krankenversicherung

Menschen mit Schwerbehinderung i. S. d. SGB XI können der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vorher mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen.[1]

 
Achtung

Satzungsregelung der Krankenkasse gilt

Die Satzung der Krankenkasse kann das Beitrittsrecht von einer Altersgrenze abhängig machen. Von dieser Möglichkeit hat eine Vielzahl von Krankenkassen Gebrauch gemacht. Häufig wird der Beitritt nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zugelassen.

2.1.4 Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt für Menschen mit Behinderungen über die für Kinder vorgesehenen Altersgrenzen hinaus bestehen.[1] Für die zeitlich unbegrenzte Familienversicherung wird vorausgesetzt, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind im Rahmen der allgemeinen Altersgrenzen familienversichert war. Tritt die Behinderung also erst zu einer Zeit ein, in der eine Familienversicherung nicht mehr besteht, so führt dies nicht mehr zu einer altersunabhängigen Familienversicherung.[2]

2.1.5 Durchführung der Versicherung

Die Versicherung der in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Tätigen wird grundsätzlich nach den gleichen Vorschriften durchgeführt, die auch für die versicherungspflichtig Beschäftigten gelten. Menschen mit Behinderungen haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die übrigen Versicherten. Die Arbeitgeberpflichten – insbesondere die Abführung der Beiträge und die Abgabe der Meldungen an die Einzugsstelle – haben die Träger der Einrichtungen, Werkstätten, Anstalten usw. zu erfüllen.

3 Arbeitslosenversicherung

Für Menschen mit Behinderungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags gege...

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