4.2.1 Berechnung

Das Mindestarbeitsentgelt für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge beträgt 80 % der maßgeblichen Bezugsgröße (2024: 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost; 2023: 2.716 EUR/West bzw. 2.632 EUR/Ost).[1]

Da der Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs[2] keine Anwendung.

4.2.2 Verteilung der Beitragslast

Für die Beitragslastverteilung in der Rentenversicherung gilt, dass bei einem tatsächlichen Arbeitsentgelt des Versicherten von mehr als 20 % der Bezugsgröße (2024: 707 EUR/West bzw. 693 EUR/Ost; 2023: 679 EUR/West bzw. 658 EUR/Ost) die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber und vom Versicherten je zur Hälfte aufzubringen sind. Die Beiträge für einen eventuellen Differenzbetrag zum Mindestarbeitsentgelt sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.[1]

Sonderfall Einmalzahlung

Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten unter dem Mindestentgelt von 20 % der Bezugsgröße und wird diese Grenze infolge einer Einmalzahlung überschritten, sind die Beiträge vom Arbeitgeber aus dem Mindestentgelt (20 %) alleine, für den überschreitenden Teil des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des tatsächlichen Arbeitsentgelts vom Träger der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte zu tragen. Für den Differenzbetrag zum Mindestarbeitsentgelt (80 % der Bezugsgröße; 2024: 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost; 2023: 2.716 EUR/West bzw. 2.632 EUR/Ost) trägt der Arbeitgeber alleine den Beitrag.[2]

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