Für Aufwendungen, die durch die Pflege einer Person entstehen, wird der Pflege-Pauschbetrag in Abhängigkeit vom Pflegegrad wie folgt gewährt:
Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag | |
2 | 600 EUR | |
3 | 1.100 EUR | |
4 oder 5 | 1.800 EUR |
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Einnahmen für die Pflege erhält und die Pflege persönlich in seinem oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person durchführt.[1] Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung der Pflegeperson.[2]
Wird die pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, ist der Pauschbetrag auf die Zahl der begünstigten Pflegepersonen, bei denen die o. g. Voraussetzungen vorliegen, aufzuteilen.[3]
Nachweisvoraussetzungen
Der Nachweis über die Einstufung in einen Pflegegrad hat der Steuerpflichtige durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids zu erbringen.[4]
Unschädlich ist, wenn sich die Pflegeperson zeitweise von einer ambulanten Pflegekraft helfen lässt. Es können auch tatsächlich höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend gemacht werden. Auch hier ist zu beachten, dass auf die nachgewiesenen Aufwendungen die zumutbare Belastung angerechnet wird.
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