Das Krankengeld hat eine Entgeltersatzfunktion und dient der wirtschaftlichen Absicherung bei Krankheit. Versicherte haben bei AU infolge von Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 und 2 SGB V). Dieser Krankengeldanspruch besteht grundsätzlich ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Dies gilt nur, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 Sätze 1 und 2 SGB V). Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Anspruch ruht solange, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V). Der Anspruch ruht außerdem u. a. für die Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung geleistet. Besteht jedoch aufgrund derselben Krankheit AU, ist die Bezugsdauer auf längstens 78 Wochen innerhalb eines starren Dreijahreszeitraums – gerechnet von dem Tag des erstmaligen Beginns der AU an – begrenzt. Tritt während der AU zu der bestehenden Krankheit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Höchstanspruchsdauer nicht verlängert. Bei Erreichen der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen wird die Zahlung des Krankengeldes eingestellt (§ 48 SGB V). Mit der Einstellung der Krankengeldzahlung endet nicht automatisch die AU.

Im folgenden Dreijahreszeitraum besteht erst dann wieder ein Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit, wenn die oder der Versicherte bei Eintritt der erneuten AU mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

 

1.

nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und

 

2.

erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Das Auftreten einer neuen Krankheit, die erstmals AU zur Folge hat, begründet einen neuen Dreijahreszeitraum und einen entsprechend neuen Höchstanspruch auf Krankengeld.

Die Festsetzung der Leistungsdauer obliegt ausschließlich der Krankenkasse.

Die Krankenkasse kann Versicherte in angemessener Höhe an den Kosten von Leistungen beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer Krankheit versagen bzw. zurückfordern, wenn sich die oder der Versicherte die Krankheit vorsätzlich oder bei einem selbst begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugefügt hat. Darüber hinaus hat die Krankenkasse Versicherte in angemessener Höhe an Leistungsausgaben zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern, wenn sich diese eine Krankheit durch eine nicht medizinisch indizierte Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben (§ 52 SGB V).

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