In der jeweils aktuellen Fassung der AU-Richtlinie finden sich grundlegende Angaben zur Definition, zu Anwendungsbereichen, zur Feststellung der AU und zur stufenweisen Wiedereingliederung (Anlage 1), die die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt zu beachten hat. Nach § 4a der AU-Richtlinie gilt diese auch für Krankenhausärztinnen und -ärzte, sofern im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 7 Tagen festgestellt wird (39 Abs. 1a SGB V): Das Gleiche gilt für Ärztinnen und Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen, sofern Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nach § 40 Abs. 2 oder § 41 SGB V in Anspruch genommen wurden. Eine gleichartige Regelung ist für die anderen Träger der Sozialversicherung nicht vorgesehen.

Die Feststellung der AU und die Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer erfordern – ebenso wie die ärztliche Beurteilung zur stufenweisen Wiedereingliederung – wegen ihrer Tragweite für die oder den Versicherten und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt. Im Regelfall erfordert die Feststellung der AU die unmittelbare persönliche Untersuchung. Abweichend von diesem Grundsatz kann in bestimmten Einzelfällen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Die AU-Richtlinie etabliert ein standardisiertes Verfahren, das den Vorgang der Feststellung der AU und dessen Dokumentation umfasst. Die Pflichten der von der Richtlinie betroffenen Ärztinnen und Ärzte, der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Ärztin oder Arzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst werden beschrieben.

Definition und Bewertungsmaßstäbe der Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus § 2 der AU-Richtlinie.

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