OFD Münster, 28.10.2002, S 2121 - 22 - St 21 - 31

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die nebenberuflich ausgeübten Hilfstätigkeiten für alte, kranke oder behinderte Menschen (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr) auch dann unter § 3 Nr. 26 EStG fallen, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Pflegeleistungen im engeren Sinn erbracht werden.

Nach einer Entscheidung auf Bundesebene sind diese Tätigkeiten auch ohne Zusammenhang mit der körperlichen Pflege begünstigt, ebenso wie die nebenberuflichen Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, bei der Altenhilfe nach dem Muster des § 75 BSHG und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten.

Darunter fallen somit auch Arbeitnehmer in einem Altenpflegeheim, die in der Küche, im Café oder im Putzdienst beschäftigt sind. Soweit bei diesen Arbeitnehmern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Freibetrag für diese – im Rahmen der Altenpflege verrichteten – nebenberufliche hauswirtschaftliche Tätigkeit gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

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