Will sich der Arbeitnehmer gegen die vereinbarte Befristung wehren und geltend machen, dass sie unwirksam ist, muss er spätestens innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.[1] Eine Befristungskontrollklage kann auch schon vor dem vereinbarten Befristungsende erhoben werden.[2] Eine gegen eine Zweckbefristung gerichtete Klage kann als Befristungskontrollklage erst erhoben werden, wenn der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 TzBfG den Arbeitnehmer schriftlich darüber unterrichtet, wann der Zweck der Befristung erreicht ist.[3] Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die 3-Wochen-Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei.

Ein mit der Befristungsabrede vereinbarter Klageverzicht des Arbeitnehmers ist unwirksam.[4] Die gerichtliche Prüfung bezieht sich auf die Frage, ob der zur Rechtfertigung der Befristung herangezogene sachliche Grund zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede objektiv gegeben war. Der spätere Wegfall des Befristungsgrunds hat deshalb keine rechtlichen Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung.

Bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen kann nur die zuletzt abgeschlossene Befristung gerichtlich kontrolliert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der vorangegangenen Befristungen ausdrücklich vereinbart habe.[5]

Für die Befristung trägt die Beweislast derjenige, der sich auf sie beruft. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt die volle Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber.

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