Befristete Arbeitsverträge können grundsätzlich verlängert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Falls die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen begrenzt ist, darf diese nicht überschritten werden (z. B. § 14 Abs. 2 TzBfG: maximal 3 Verlängerungen ohne Sachgrund). Mit Sachgrund ist die Verlängerung von Befristungen praktisch unbegrenzt möglich.[1] Kettenarbeitsverhältnisse sind nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zulässig, sofern die auch sonst bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen geltenden Bestimmungen eingehalten sind.[2] Unter besonderen Umständen kann allerdings eine Kettenbefristung trotz Vorliegen eines Sachgrundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit unwirksam sein. An einen solchen – nur ausnahmsweise vorliegenden – Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Der 7. Senat des BAG nahm einen entsprechenden Rechtsmissbrauch bei einer Kettenbefristung mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in 11 Jahren an. Die Befristungen dienten fast alle der Vertretung.[3]
  • Die Verlängerung der Befristung muss bereits vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart worden sein.
  • Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags muss wie die Befristung des Ursprungsvertrags schriftlich abgeschlossen werden. Hierfür genügt es, dass dem befristet eingestellten Mitarbeiter ein schriftliches, vom Arbeitgeber unterzeichnetes Verlängerungsangebot vorgelegt wird und dieser unterschreibt.[4]
  • Mit der Verlängerung darf ausschließlich die Vertragslaufzeit, nicht jedoch die übrigen Vertragsbedingungen geändert werden. Die Erhöhung der Arbeitszeit steht der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.[5]
  • Verlängerungen müssen immer nahtlos an den vorherigen Vertrag anschließen, sonst gelten sie ebenfalls als befristete Neu-Arbeitsverträge.
  • Der Betriebsrat muss beteiligt werden.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge