Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Dabei ist im Sinne einer Vertragskontrolle auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Nach Vertragsabschluss eintretende Umstände haben für die Beurteilung des Sachgrunds grundsätzlich keine Bedeutung mehr. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Vertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich ist. Ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis wird damit zugleich aufgehoben. Von diesem Grundsatz der Befristungskontrolle des letzten Arbeitsvertrags wird nur dann eine Ausnahme gemacht und auf die sachliche Rechtfertigung des vorangegangenen Vertrags abgestellt, wenn es sich bei dem letzten Vertrag nur um einen unselbstständigen Annex zum vorhergehenden Vertrag handelt. Davon ist auszugehen, wenn nur die Laufzeit des alten Vertrags geringfügig korrigiert wird, um diese mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen.[1]

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