Gemäß § 18 Abs. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen. Mit dem anlässlich der Umsetzung des Art. 12 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie neu eingefügten § 18 Abs. 2 TzBfG wird dem Arbeitgeber nunmehr auferlegt, auf den seitens eines Arbeitnehmers geäußerten Wunsch nach einer unbefristeten Beschäftigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige mit einer begründeten Antwort zu reagieren. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestanden hat. Sowohl für die Anzeige des Wunsches nach einer unbefristeten Beschäftigung als auch für die Beantwortung durch den Arbeitgeber gilt die gesetzliche Textform gemäß § 126b BGB. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits zweimal angezeigt, bedarf es keiner Antwort des Arbeitgebers. Zu Nachweiszwecken ist jedoch eine Antwort in Textform zu empfehlen.

Gemäß § 19 TzBfG hat der Arbeitgeber darüber hinaus Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter beruflichen oder sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen.

Diese in den hinteren Paragrafen des Gesetzes angesiedelte Vorschrift hat durchaus weitreichende Bedeutung. Sie legt dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können, die für Arbeitnehmer des Unternehmens vorgesehen sind. Damit sollen ihre Chancen auf einen Dauerarbeitsplatz verbessert werden. Die Aus- und Weiterbildungsmaßnahme muss insbesondere im Hinblick auf die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, die vorgesehene Dauer der befristeten Beschäftigung, die Dauer der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme und den für den Arbeitgeber entstehenden Kostenaufwand angemessen sein. Die Teilnahme an der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme soll die berufliche Entwicklung und Mobilität des befristet Beschäftigten fördern.

Die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung des Arbeitgebers bezieht sich nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung nicht nur auf die aktuelle Tätigkeit des befristet Beschäftigten, sondern auch auf die Verbesserung der beruflichen Qualifikation als Voraussetzung für die Übernahme einer qualifizierteren Tätigkeit. Allerdings stellt die Gesetzesbegründung auch klar, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht weiter gehe als gegenüber einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber könne gegenüber dem Qualifizierungswunsch eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers geltend machen, dass dem dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

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