Unter den allgemeinen Vorschriften seines ersten Abschnitts enthält das TzBfG einige für das Befristungsrecht maßgebliche Begriffsbestimmungen.

Gemäß § 3 Abs. 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer befristet beschäftigt, wenn er einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag besitzt. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

Der Art nach unterscheidet das Gesetz also zwischen einer reinen Zeitbefristung und einer sog. Zweckbefristung. Dieser Unterschied ist keinesfalls nur begrifflicher Natur. Mit der Unterscheidung in Zeit- und Zweckbefristung gehen vielmehr unterschiedliche Anforderungen an ihre jeweilige sachliche Rechtfertigung einher. Abzugrenzen sind die verschiedenen Befristungsarten schließlich von der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung und dem Arbeitsverhältnis auf Abruf.

 
Hinweis

Erweiterte Nachweispflichten (§ 2 NachwG)

Die Nachweisregelungen im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen wurden mit Inkrafttreten der Änderungen des Nachweisgesetzes zum 1.8.2022 insoweit ergänzt, als das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss. Die Angabe kann in Form eines konkrete Enddatums oder für den Fall einer zweckgebundenen Befristung mit Angabe des Zwecks der Befristung erfolgen.

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