Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so eröffnet § 14 Abs. 2a TzBfG die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis bis zur Höchstdauer von 4 Jahren zu befristen (zweiter 4-Jahreszeitraum). Ist der befristete Arbeitsvertrag zunächst für eine kürzere Dauer abgeschlossen, kann er – auch mehrfach – bis zur 4-jährigen Höchstdauer verlängert werden. Wegen der Frage, was bei einer solchen Verlängerungsvereinbarung zu beachten ist, kann auf die Erläuterungen zur Verlängerungsvereinbarung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verwiesen werden.

Wichtig ist zum einen, dass wie bei § 14 Abs. 2a TzBfG nur kalendermäßig befristete Arbeitsverträge begünstigt werden, also nicht zweckbefristete und auflösend bedingte. Zum anderen kann auch von der durch § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG erlaubten 4-jährigen Höchstbefristungsdauer durch Tarifvertrag (nach oben oder unten!) abgewichen werden. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können die Anwendung der tariflichen Regelung im Arbeitsvertrag vereinbaren.[1]

 
Hinweis

Befristung mit Sachgrund im Anschluss möglich

Wie bei § 14 Abs. 2 TzBfG bleibt auch bei § 14 Abs. 2a TzBfG die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis über den Höchstzeitraum der erleichterten Befristung ohne Sachgrund hinaus zu befristen, sofern hierfür ein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt.

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