Der nur befristete Abschluss von Arbeitsverträgen stellt nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu dem anzustrebenden Normalfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses dar. Deshalb bedarf es nach dem gesetzlichen Leitbild des § 14 Abs. 1 TzBfG regelmäßig eines bestimmten sachlichen Grundes, der den Ausnahmetatbestand der Befristung objektiv gerechtfertigt erscheinen lässt.

Von diesem Regelerfordernis bildet das Gesetz mehrere Ausnahmen.

Eine kalendermäßige Befristung (also nicht eine Zweckbefristung!) bedarf keines sachlichen Grundes, wenn

  1. es sich um eine Einstellung nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 2 TzBfG oder
  2. um eine Einstellung in einem neu gegründeten Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG oder
  3. um das Arbeitsverhältnis eines älteren Arbeitnehmers i. S. d. § 14 Abs. 3 TzBfG

handelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge