Am 17.3.2016 ist das erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in Kraft getreten. Damit wurden besondere Möglichkeiten geschaffen, außerhalb der Vorgaben des TzBfG mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal befristet Arbeitsverträge abzuschließen.[1]
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