Eine sog. Drittmittelfinanzierung liegt vor, wenn ein Vorhaben nicht aus den dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden regulären Mitteln, sondern anderweitig durch Zahlungen Dritter finanziert wird. Die Wirksamkeit einer Befristung unter diesem Aspekt hängt von 2 Voraussetzungen ab[1]:

  1. Zunächst setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt im Rahmen des drittmittelfinanzierten Projekts beschäftigt wird und auch tatsächlich Arbeitsaufgaben wahrnimmt, die diesem Projekt zugeordnet sind. Denn die Drittmittelfinanzierung darf nicht Vorwand sein, andere Aufgaben auf Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse wahrnehmen zu lassen.

     
    Praxis-Beispiel

    Konkreter Zusammenhang mit Drittmittelfinanzierung

    Der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung eines Sprachkurses, den ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen mit staatlichen Geldern durchführt, rechtfertigt nicht befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die nicht mit der Durchführung des Lehrgangs, sondern z. B. mit lehrgangsübergreifenden Verwaltungsaufgaben betraut sind.[2]

  2. Des Weiteren setzt eine wirksame Drittmittelbefristung voraus, dass mit einer Weitergewährung der Drittmittel über den Projektzeitraum hinaus nicht zu rechnen ist.

Dafür reicht die allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen der Drittmittel nicht aus.[3] Wegen der zeitlichen Begrenzung z. B. des Haushaltsplans eines staatlichen Geldgebers durch das Haushaltsjahr ist es in diesen Situationen zwar ungewiss, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel vorsieht. Diese Unsicherheit der finanziellen Entwicklung genügt jedoch allein nicht als Sachgrund für eine Befristung.[4] Für Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst kann etwas anderes gelten.[5] Die dortigen Möglichkeiten lassen sich aber nicht auf die private Wirtschaft übertragen. Sie bedeuten insbesondere nicht, dass derart befristete öffentliche Haushaltsmittel ohne Weiteres die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen würden, die private, von einem Träger öffentlicher Verwaltung beauftragte Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern abschließen. Vielmehr sind die privaten Arbeitgeber von ihrer Obliegenheit, selbst eine Prognose anzustellen, auch in einem solchen Fall nicht entbunden.[6] Es müssen deshalb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konkrete Anhaltspunkte für eine verantwortungsbewusste Prognose vorliegen, dass der Arbeitnehmer nur noch begrenzte Zeit aus den Drittmitteln vergütet werden kann.

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