Zuweilen wird eine Befristungsabrede unter Berufung auf folgende Schlagworte zu rechtfertigen gesucht:

  • Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs
  • Unsicherheit der finanziellen Entwicklung, insbesondere Abhängigkeit von Drittmitteln
  • Übernahme sozialstaatlicher Aufgaben

Insbesondere in Abgrenzung zu dem gesetzlich ausdrücklich anerkannten Befristungsgrund des "vorübergehenden personellen Mehrbedarfs" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (s. o.) bedürfen diese in der Argumentation oft miteinander vermengten Argumentationsansätze einer näheren Beleuchtung:

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