Zuweilen wird eine Befristungsabrede unter Berufung auf folgende Schlagworte zu rechtfertigen gesucht:
- Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs
- Unsicherheit der finanziellen Entwicklung, insbesondere Abhängigkeit von Drittmitteln
- Übernahme sozialstaatlicher Aufgaben
Insbesondere in Abgrenzung zu dem gesetzlich ausdrücklich anerkannten Befristungsgrund des "vorübergehenden personellen Mehrbedarfs" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (s. o.) bedürfen diese in der Argumentation oft miteinander vermengten Argumentationsansätze einer näheren Beleuchtung:
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