§ 12 TzBfG (früher § 4 BeschFG) schafft die Möglichkeit, unter den dort näher genannten Modalitäten, die durch die Rechtsprechung[1] konkretisiert wurden, ein sog. Arbeitsverhältnis auf Abruf zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines solchen Abrufarbeitsverhältnisses darf nicht mit einer Befristungsabrede verwechselt werden. Vielmehr stellt das Abrufarbeitsverhältnis ein besonders flexibel ausgestaltetes, unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis dar.

Ein Dauerarbeitsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des BAG nämlich auch dann vor, wenn die einzelnen – etwa im Dienstplan eingetragenen – Einsätze des Arbeitnehmers jeweils vorher verabredet werden. In solchen Fällen liegt nicht etwa eine Befristung auf den jeweiligen Arbeitseinsatz vor.[2] Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise keinen Spitzen- oder Saisonbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften abdeckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Referenzzeitrahmen zu erfolgen hat.

 
Hinweis

Erweiterte Nachweispflichten (§ 2 NachwG)

Die Nachweisregelungen im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen wurden mit Inkrafttreten der Änderungen des Nachweisgesetzes zum 1.8.2022 ergänzt. Neu eingefügt wurden die Regelungen des § 2 Satz 2 Nr. 9 NachwG zu den zwingenden Angaben bei Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG. Danach hat der Arbeitgeber

  • die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
  • die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
  • den Zeitraum, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist (bestimmt durch Referenztage und -stunden), und
  • die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,

anzugeben.

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