Eine spezielle Untergruppe des vorübergehenden personellen Mehrbedarfs[1] stellen die sog. Vertretungsfälle dar. Hierin mag auch der Grund dafür liegen, dass der Gesetzgeber diese Untergruppe gesondert in den Katalog der Regelbeispiele des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgenommen hat. Der Unterschied liegt darin, dass anders als z. B. bei Betriebsumstellungen, der Erledigung eines Spezialauftrags oder eines bestimmten Projekts das Arbeitsvolumen an sich unverändert ist, es wegen des Ausfalls eines Mitarbeiters jedoch vorübergehend der Hinzuziehung einer weiteren Arbeitskraft bedarf. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Eine solche Vertretungssituation ist als sachlicher Befristungsgrund allgemein anerkannt.[2]

 
Hinweis

Besondere Regelungen in der Elternzeit

Eine Sonderregelung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Vertretungen für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, enthält § 15 Abs. 1 BEEG.

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