Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG stellt es einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags dar, wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an eine Ausbildung befristet beschäftigt wird, um ihm den Übergang in ein Arbeitsverhältnis zu erleichtern.

Mit diesem Regelbefristungsgrund will der Gesetzgeber zum einen den tariflichen Regelungen in vielen Wirtschaftsbereichen und zum anderen der Erfahrung Rechnung tragen, dass die vorübergehende Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis den Berufsstart erleichtern kann. Erfasst wird auch der Fall, dass ein Arbeitnehmer, der als Werkstudent bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, nach dem Studium bei diesem Arbeitgeber erneut befristet beschäftigt wird.

 
Achtung

Befristung nur für den ersten Vertrag

Nur die Befristung des ersten im Anschluss an Ausbildung oder Studium abgeschlossenen Arbeitsvertrags kann auf den Sachgrund der Anschlussbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestützt werden!

Dies folgert das BAG aus dem Wort "Anschluss" in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG.[1] Bestand nach der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis, erfolgt eine (weitere) Befristung nach der Rechtsprechung des BAG nicht, wie es § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG voraussetzt, im Anschluss an die Ausbildung, sondern im Anschluss an die zwischenzeitliche Beschäftigung. Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, der darin besteht, Berufsanfängern den Berufsstart zu erleichtern. Dieser Zweck ist erreicht, sobald der Arbeitnehmer das erste – befristete oder unbefristete – Arbeitsverhältnis nach dem Studium oder der Ausbildung eingegangen ist.

Da § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums zulässt, kann ein nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG befristeter Arbeitsvertrag auch nicht mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund "verlängert" werden. Für jede weitere Befristung muss also auf andere Rechtfertigungsgründe zurückgegriffen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge