Die Eingliederung von Arbeitnehmern nach §§ 88 ff. SGB III ist keine Maßnahme der Arbeitsbeschaffung. Sie setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt und beschäftigt wird. Sie dient daher weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen, sondern allein dem Ausgleich von Minderleistungen. Dementsprechend richten sich Dauer und Höhe der Förderung gemäß § 89 SGB III nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Für die Eingliederung älterer Arbeitnehmer gilt die Sonderregelung des § 421f SGB III.

Wegen dieser Zwecksetzung lässt sich die Befristung eines Arbeitsvertrags mit dem geförderten Arbeitnehmer nicht mit der Gewährung des Eingliederungszuschusses rechtfertigen. Denn die Förderung nach §§ 88 ff. SGB III hindert den Arbeitgeber – anders als die Förderung durch Gewährung von Lohnkostenzuschüssen nach dem früheren § 97 AFG – nicht, den Arbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz einzusetzen, der ohnehin besetzt worden wäre. Durch die Vorschriften in den §§ 88 ff. SGB III wurden daher keine eigenständigen Befristungsmöglichkeiten geschaffen.[1]

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