Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben, wenn der Arbeitsvertrag im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) gemäß §§ 260 ff. SGB III a. F. abgeschlossen wird.[1]

Voraussetzung für eine wirksame Befristung in Zusammenhang mit einer ABM ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG, dass die Befristung für die Dauer der Zuweisung erfolgt, d. h. das Arbeitsverhältnis also auf den Zeitraum begrenzt wird, für den sich der Arbeitgeber auf die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit verlassen darf.[2] Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine förmliche Zuweisung der Arbeitsagentur vorliegt. Vielmehr reicht es aus, dass diese vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Vorgang befasst war und in Kenntnis der für die Förderung rechtserheblichen Umstände eine Finanzierung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer ABM in Aussicht gestellt hat.[3]

Nach einer Entscheidung des BAG vom 19.1.2005 rechtfertigt die Förderung und Zuweisung eines Arbeitnehmers seitens der Arbeitsverwaltung im Rahmen einer ABM i. S. v. §§ 260 ff. SGB III a. F. nicht nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags bis zum Ende der bei Vertragsschluss bereits bewilligten Förderung, sondern auch eine Zweckbefristung für die Gesamtdauer der längstens 3-jährigen Förderung, einschließlich etwaiger bei Vertragsschluss noch ungewisser Verlängerungen durch die Arbeitsverwaltung.

Allerdings duldet die Rechtsprechung nicht, dass ABM zur Rechtfertigung mehr oder minder offenkundiger Umgehungstatbestände missbraucht werden. So ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Gewährung einer ABM unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Beendigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat und ihn im Rahmen der ABM zur Erledigung unaufschiebbarer Daueraufgaben einsetzt, die er auf andere Arbeitnehmer nicht übertragen kann.[4]

Seit dem 1.4.2012 werden keine neuen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mehr gefördert. Die §§ 260 ff. SGB III wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 aufgehoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge