Nach ständiger Rechtsprechung des BAG reicht die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht aus, eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.[1] Diese gehört vielmehr zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen darf. Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer vorhersehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverträgen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren.[2] Auch die gesetzlich vorgesehene sachliche Rechtfertigung des nur zeitweiligen Bedarfs[3] verlangt, dass bei Abschluss des Zeitvertrags aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge