Jedenfalls nach älterer Rechtsprechung des BAG konnte sich ein sachlicher Grund für eine Befristung auch allein daraus ergeben, dass es für bestimmte Branchen üblich ist, befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Zugleich betonte das BAG, dass solche Üblichkeiten eine Befristung nur rechtfertigen können, wenn sie nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewusster Vertragspartner aus den besonderen Umständen heraus berechtigt seien.[1]

 
Achtung

Begründung der "Üblichkeit" ist schwierig

Es finden sich in der Rechtsprechung des BAG zu dieser Fallgruppe gleich mehrere unbestimmte Begriffe (Üblichkeiten, Auffassung verständiger und verantwortungsbewusster Vertragspartner), die weite Bewertungsspielräume eröffnen. Dies macht eine verlässliche Vorhersage, ob die im konkreten Fall aus Gründen der Üblichkeit getroffene Befristungsabrede der gerichtlichen Befristungskontrolle standhält, nahezu unmöglich.

Deshalb ist für Arbeitgeber nicht ratsam, eine Befristungsabrede allein mit den "Üblichkeiten der Branche" zu rechtfertigen.

Zwischenzeitlich hat das BAG zu erkennen gegeben, dass es dazu neige, der Üblichkeit von Befristungsabreden nur dann Bedeutung beizumessen, wenn diese Üblichkeit von einem sachlich rechtfertigenden Grund getragen sei. Denn eine rechtserhebliche Üblichkeit dürfe regelmäßig nicht konstitutiv für einen sachlichen Grund sein, sondern lediglich dessen Folge.[2] Das bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass das BAG den ohnehin unscharfen Sachgrund der "Üblichkeiten des Arbeitslebens" gänzlich aufgeben will.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge