Das andernfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsarbeit geeignet und erforderlich ist.

Das BAG hat das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats ausdrücklich als Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds anerkannt.[1] Der Arbeitgeber habe selbst ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit eines in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats sowie daran, dass nicht durch ein vermeidbares Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb und dem Betriebsrat bereits während dessen Amtszeit kostspielige Neuwahlen erforderlich werden. Dieses Interesse des Arbeitgebers sei grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für eine Befristung abzugeben. Allerdings müsse die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds geeignet und erforderlich sein, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren.

Erforderlich ist sie nach der Entscheidung des BAG nur, wenn ohne den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied enden würde. Befindet sich das Betriebsratsmitglied bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, ist die Befristung regelmäßig nicht erforderlich, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu sichern. Die nachträgliche Befristung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds kann daher grundsätzlich nicht mit dem Argument der personellen Kontinuität begründet werden. Darüber hinaus hat das BAG zumindest erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Befristung, wenn der Arbeitgeber ohne Beeinträchtigung seiner betrieblichen Interessen die personelle Kontinuität der Betriebsratsarbeit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Betriebsratsmitglied in gleicher Weise sichern könnte wie durch einen nur befristeten. Dem könne allenfalls entgegengehalten werden, der im Hinblick auf die Betriebsratstätigkeit erfolgende Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.

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