Das BAG hat wiederholt anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags dessen Befristung sachlich rechtfertigen kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Überwindung von Übergangsschwierigkeiten

Der Arbeitgeber bietet seinem wirksam gekündigten Arbeitnehmer zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an unbefristeter Beschäftigung schutzwürdig ist. Das soll nach Ansicht des BAG der Fall sein, wenn es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten, mit dem betreffenden Arbeitnehmer gekommen wäre. Gerade die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Betriebs oder der Dienststelle müssen aufseiten des Arbeitgebers im Vordergrund der Überlegungen gestanden haben und für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend gewesen sein.[2]

 
Achtung

Darlegungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist im Streitfall darlegungs- und beweispflichtig für den sozialen Charakter der Befristungsabrede. Für seinen Vortrag, er habe den Arbeitnehmer vorrangig aus sozialen und nicht etwa aus betrieblichen/unternehmerischen Gründen beschäftigt, wird ein Arbeitgeber regelmäßig nur mit großem Darlegungsaufwand Verständnis erringen können.

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