Auch im befristeten Arbeitsverhältnis sind die sozialrechtlichen Hinweis- und Freistellungspflichten des Arbeitgebers zu beachten.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung bei der Arbeitsagentur informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Wer als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und arbeitsrechtliche Streitfragen vermeiden will, sollte bei Auslaufen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche hinweisen.

§ 38 Abs. 1 SGB III fordert eine Meldung zur Arbeitsuche spätestens drei Monate vor dessen vereinbartem Ende. Folglich dürfte es angebracht sein, den Arbeitnehmer im Laufe des vierten Monats vor dem vereinbarten Ende auf seine Meldepflicht hinzuweisen. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis sollte der Hinweis mit der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung i. S. d. § 15 TzBfG verbunden werden.

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